Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/200#abs-1 (1) § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, daß der Unfallversicherungsträger auch auf ein gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger bestehendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser nicht selbst zu einem Hinweis nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches verpflichtet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/200#abs-2 (2) Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; die betroffene Person ist außerdem auf ihr Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.
Wird zitiert von 88 Entscheidungen zu § 200 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 05.02.2008 – B 2 U 8/07 RGesetzliche Unfallversicherung: Voraussetzungen der Anwendung von § 200 Abs. 2 SGB VII im Gerichtsverfahren und Rechtsfolgen eines Verstoßes bei der Gutachteneinholung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 57
- BSG, 05.02.2008 – B 2 U 10/07 RGesetzliche Unfallversicherung: Geltung von § 200 Abs. 2 SGB VII für vom Unfallversicherungsträger im Gerichtsverfahren eingeholte Gutachten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- LSG Baden-Württemberg, 23.10.2015 – L 8 U 1012/14Zitiert von 4
- BSG, 07.05.2019 – B 2 U 25/17 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Begründungsmangel iS des § 128 Abs 1 S 2 SGG: Beweiswert eines Verwaltungsgutachtens - Urkundsbeweis - Sachverständigenbeweis - rechtzeitige Rüge eines Verfahrensverstoßes im Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung - Gutachterauswahlrecht des Versicherten gem § 200 Abs 2 Halbs 1 SGB 7 - Erforderlichkeit einer persönlichen Begegnung mit dem Gutachter - Übertragungsverbot - Begutachtung auf orthopädischem, hand- bzw (unfall-)chirurgischem Fachgebiet - Beweisverwertungsverbot des Verwaltungsgutachtens - Sozialdatenschutz - Übermittlungsbefugnis - ärztliche Schweigepflicht - Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Allgemeines Persönlichkeitsrecht gem Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG)Zitiert von 39
- BSG, 07.05.2019 – B 2 U 26/17 RZitiert von 5
- BSG, 11.04.2013 – B 2 U 34/11 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Verstoß gegen § 200 Abs 2 SGB 7 - Löschungsanspruch gem § 84 SGB 10 - Pflicht zur Belehrung über Widerspruchsrecht und zur Benennung einer Auswahl an Sachverständigen - Begriff des Gutachtens - sozialgerichtliches Verfahren - BSG-Beschluss gem § 170 Abs 5 SGG - Bindungswirkung)Zitiert von 37
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 12.06.2026 – L 4 U 190/26
- LSG NRW, 09.09.2025 – L 5 P 86/25 B ERZitiert von 1
- LSG Bayern, 17.07.2025 – L 17 U 8/25 B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 200 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 200 geändert durch Artikel 128 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.